321.51
CH-SO
§ 11 Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Übergangsrecht
Schlussbestimmungen
§ 11 Konfiskationsverordnung · Übergangsrecht
1. Diese Verordnung ist auch auf Gegenständen anwendbar, die bereits vor dem Inkrafttreten von einer Behörde eingezogen worden sind und zur Zeit noch aufbewahrt werden.