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321.51 CH-SO

§ 11 Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
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§ 11 Konfiskationsverordnung · Übergangsrecht

1. Diese Verordnung ist auch auf Gegenständen anwendbar, die bereits vor dem Inkrafttreten von einer Behörde eingezogen worden sind und zur Zeit noch aufbewahrt werden.

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