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321.51 CH-SO

§ 10 Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Verwendung des Verwertungserlöses

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§ 10 Konfiskationsverordnung · Verwendung des Verwertungserlöses

1. Der Erlös ist, soweit er nicht auf Grund eines Strafurteils oder anderer Vorschriften einem Geschädigten zuzusprechen ist, für die Verfahrens-, Aufbewahrungs- und Verwertungskosten zu verwenden. Ein Überschuss fällt in die Staatskasse.

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