321.51
CH-SO
§ 10 Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Verwendung des Verwertungserlöses
Verwertung
§ 10 Konfiskationsverordnung · Verwendung des Verwertungserlöses
1. Der Erlös ist, soweit er nicht auf Grund eines Strafurteils oder anderer Vorschriften einem Geschädigten zuzusprechen ist, für die Verfahrens-, Aufbewahrungs- und Verwertungskosten zu verwenden. Ein Überschuss fällt in die Staatskasse.