321.51
CH-SO
§ 1 Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Konfiskationsverordnung · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung findet Anwendung
a) auf Gegenstände, die von einer solothurnischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde auf Grund eidgenössischer oder kantonaler Rechtsnormen beschlagnahmt, eingezogen oder aufbewahrt werden und nicht an den Berechtigten zurückzugeben sind;
b) auf Geschenke und andere Zuwendungen, die auf Grund von Artikel 59 StGB dem Staat verfallen sind.
2. Vorschriften der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.