Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.51 CH-SO

§ 1 Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Konfiskationsverordnung · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung findet Anwendung

a) auf Gegenstände, die von einer solothurnischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde auf Grund eidgenössischer oder kantonaler Rechtsnormen beschlagnahmt, eingezogen oder aufbewahrt werden und nicht an den Berechtigten zurückzugeben sind;

b) auf Geschenke und andere Zuwendungen, die auf Grund von Artikel 59 StGB dem Staat verfallen sind.

2. Vorschriften der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Geltungsbereich § 2 Konfiskationsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →