321.3
CPP
CH-SO
§ 9ter Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Orientierung der Öffentlichkeit über Verfahren nach kantonalem Strafrecht
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 9ter EG StPO · Orientierung der Öffentlichkeit über Verfahren nach kantonalem Strafrecht
1. Die Strafbehörden haben in Meldungen über Verfahren nach dem Strafrecht des Kantons und der Gemeinden unter Vorbehalt des übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Rechts die Nationalität oder die Herkunftsregion von Tätern und Tatverdächtigen zu nennen.