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321.3 CPP CH-SO

§ 8 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Protokollführung (Art. 76 StPO)

Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Allgemeine Verfahrensvorschriften
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§ 8 EG StPO · Protokollführung (Art. 76 StPO)

1. Die Protokollführung erfolgt bei den Strafbehörden in der Regel unter Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers. Bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft kann die einvernehmende Person das Protokoll selbst führen.

2. Protokolle, die ohne Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers erstellt werden, werden seitens der Strafbehörden allein von der einvernehmenden Person unterzeichnet.

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