321.3
CPP
CH-SO
§ 7 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Ausstandsentscheide (Art. 59 StPO)
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 7 EG StPO · Ausstandsentscheide (Art. 59 StPO)
1. Ausstandsgesuche gegen Angehörige des Polizeikorps behandelt der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin nach Anhörung des Polizeikommandos.