321.3
CPP
CH-SO
§ 6bis Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Nationale und internationale Rechtshilfe
§ 6bis EG StPO · Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden
1. Zuständig für die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden ist der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde zulässig.