Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.3 CPP CH-SO

§ 6bis Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden

Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Nationale und internationale Rechtshilfe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6bis EG StPO · Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden

1. Zuständig für die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden ist der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde zulässig.

← § 6 EG StPO Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Gegenstand § 7 EG StPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →