321.3
CPP
CH-SO
§ 6 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Delegation
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Nationale und internationale Rechtshilfe
§ 6 EG StPO · Delegation
1. Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin kann einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin oder einen Untersuchungsbeamten oder eine Untersuchungsbeamtin mit der Behandlung von internationalen Rechtshilfeangelegenheiten beauftragen.
2. In diesen Angelegenheiten kann auch der leitende Jugendanwalt oder die leitende Jugendanwältin einen Jugendanwalt oder eine Jugendanwältin oder einen Untersuchungsbeamten oder eine Untersuchungsbeamtin beauftragen.