321.3
CPP
CH-SO
§ 5 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Internationale Rechtshilfe (Art. 54 und 55 StPO)
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Nationale und internationale Rechtshilfe
§ 5 EG StPO · Internationale Rechtshilfe (Art. 54 und 55 StPO)
1. Ist die Staatsanwaltschaft mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin zuständig.
2. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Jugendanwaltschaft, der zuständigen Stelle Departements des Innern als Strafvollzugsbehörde sowie der Kantonspolizei im direkten polizeilichen Rechtshilfeverkehr.