Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.3 CPP CH-SO

§ 41 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Verfahren und Entscheid

Begnadigung
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§ 41 EG StPO · Verfahren und Entscheid

1. Der Regierungsrat lässt in allen Fällen die nötigen Erhebungen durchführen.

2. In den Fällen, die er nicht selber zu entscheiden hat, überweist er das Gesuch mit seinem Bericht und Antrag dem Kantonsrat.

3. Die Begnadigung kann sich nicht auf den Entscheid über eine Zivilklage beziehen, der in einem Strafurteil getroffen wurde.

4. Im Übrigen regelt der Regierungsrat das Begnadigungsverfahren durch Verordnung.

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