321.3
CPP
CH-SO
§ 40 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Gesuch
Begnadigung
§ 40 EG StPO · Gesuch
1. Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich dem Regierungsrat einzureichen. Eine verurteilte Person, die sich in einer Anstalt aufhält, kann das Gesuch mündlich an die Anstaltsleitung richten, die es schriftlich abfasst und durch die verurteilte Person unterzeichnen lässt.
2. Das Gesuch hemmt den Vollzug nur, wenn dies der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements anordnet. Vorbehalten bleibt der Rekurs an das kantonale Verwaltungsgericht.