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321.3 CPP CH-SO

§ 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Nationale Rechtshilfe (Art. 43-53 StPO)

Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Nationale und internationale Rechtshilfe
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§ 4 EG StPO · Nationale Rechtshilfe (Art. 43-53 StPO)

1. Die Strafbehörden können anderen Kantonen auch in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren.

2. Die nationale Rechtshilfe für den Bund, andere Kantone sowie Gemeindebehörden wird im Vorverfahren von der Staatsanwaltschaft, bei jugendlichen beschuldigten Personen von der Jugendanwaltschaft sowie im Gerichtsverfahren vom zuständigen Gericht geleistet.

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