321.3
CPP
CH-SO
§ 39 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Legitimation
Begnadigung
§ 39 EG StPO · Legitimation
1. Das Begnadigungsgesuch kann von der verurteilten Person, von ihrer gesetzlichen Vertretung und, mit Einwilligung der verurteilten Person, von ihrer Verteidigung, ihrem Ehegatten, ihrer Ehegattin, ihrem eingetragenen Partner oder ihrer eingetragenen Partnerin gestellt werden.
2. Die Strafbehörde, welche das Strafurteil oder den Strafbefehl erlassen hat, kann ausnahmsweise die Begnadigung von sich aus empfehlen, wenn die aufgrund des Gesetzes ausgesprochene Strafe den Verurteilten besonderer Verhältnisse wegen aussergewöhnlich hart trifft.