321.3
CPP
CH-SO
§ 38 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Begnadigungsbehörde
Begnadigung
§ 38 EG StPO · Begnadigungsbehörde
1. Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.
2. Das Recht der Begnadigung steht zu
a) dem Kantonsrat gegen Urteile, durch die eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;
b) dem Regierungsrat in allen übrigen Fällen.