321.3
CPP
CH-SO
§ 37 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Festlegung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 45 Abs. 5 und 6 JStPO)
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Besondere Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Kosten
§ 37 EG StPO · Festlegung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 45 Abs. 5 und 6 JStPO)
1. Die Behörde, welche Schutzmassnahmen anordnet, entscheidet über die Kostenbeteiligung der oder des Jugendlichen und der Eltern.