321.3
CPP
CH-SO
§ 36 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Entschädigungen, Eintreiben finanzieller Leistungen (Art. 44 JStPO)
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Besondere Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Kosten
§ 36 EG StPO · Entschädigungen, Eintreiben finanzieller Leistungen (Art. 44 JStPO)
1. Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht bestimmt die Entschädigung für die Mediation, die amtliche Verteidigung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft oder des Opfers.
2. Die Eintreibung von finanziellen Leistungen, namentlich von Verfahrenskosten und Bussen, erfolgt durch die Zentrale Gerichtskasse.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten sowie Ausnahmen in einer Verordnung.