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321.3 CPP CH-SO

§ 35bis Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden

Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Besondere Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Vollstreckung
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§ 35bis EG StPO · Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden

1. Das Jugendgericht ist zuständig für die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde zulässig.

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