321.3
CPP
CH-SO
§ 35bis Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Besondere Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Vollstreckung
§ 35bis EG StPO · Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden
1. Das Jugendgericht ist zuständig für die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde zulässig.