321.3
CPP
CH-SO
§ 35 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Sicherung des Massnahmenvollzugs
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Besondere Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Vollstreckung
§ 35 EG StPO · Sicherung des Massnahmenvollzugs
1. Zur Sicherung einer rechtskräftig angeordneten vorsorglichen oder definitiven, stationären Schutzmassnahme kann der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin Jugendliche für längstens sieben Tage in Haft setzen. Dauert die Haft länger als sieben Tage, so ist die Zustimmung der Haftrichterin oder des Haftrichters erforderlich.