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321.3 CPP CH-SO

§ 34 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Nachträgliche Entscheide

Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Besondere Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Vollstreckung
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§ 34 EG StPO · Nachträgliche Entscheide

1. Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin ist zuständig für die nachträglichen richterlichen Entscheide und die Vollzugsentscheide.

2. In folgenden Fällen ist das Jugendgericht zuständig

a) Änderung einer Schutzmassnahme gemäss Artikel 12-14 Jugendstrafgesetz in eine Unterbringung und Umwandlung einer offenen in eine geschlossene Unterbringung;

b) Widerruf eines bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs von mehr als drei Monaten;

c) Rückversetzung in den Strafvollzug nach bedingter Entlassung, wenn die Reststrafe mehr als drei Monate beträgt;

d) Vollzug einer restlichen Freiheitsstrafe von über drei Monaten nach Abbruch der Unterbringung.

3. Das Jugendgericht führt in den Fällen von Absatz 2 eine Hauptverhandlung durch.

4. Ist der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin zuständig, gelten die Verfahrensvorschriften des Strafbefehlsverfahrens sinngemäss.

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