321.3
CPP
CH-SO
§ 33 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Einvernahme durch den Jugendanwalt oder die Jugendanwältin im Strafbefehlsverfahren (Art. 32 Abs. 2 JStPO)
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Besondere Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Verfahren
§ 33 EG StPO · Einvernahme durch den Jugendanwalt oder die Jugendanwältin im Strafbefehlsverfahren (Art. 32 Abs. 2 JStPO)
1. Im Einverständnis der Jugendlichen sowie von deren Vertretung kann der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin in denjenigen Fällen, welche zu einem Strafbefehl führen, eine mündliche Verhandlung ohne förmliche Einvernahme durchführen.