321.3
CPP
CH-SO
§ 31bis Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Zuständigkeit bei Übertretungen des kantonalen und kommunalen Rechts
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Besondere Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Zuständigkeit
§ 31bis EG StPO · Zuständigkeit bei Übertretungen des kantonalen und kommunalen Rechts
1. Für die Beurteilung von Übertretungen des kantonalen und kommunalen Rechts ist die Behörde am Ort der Begehung zuständig.