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321.3 CPP CH-SO

§ 31bis Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Zuständigkeit bei Übertretungen des kantonalen und kommunalen Rechts

Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Besondere Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Zuständigkeit
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§ 31bis EG StPO · Zuständigkeit bei Übertretungen des kantonalen und kommunalen Rechts

1. Für die Beurteilung von Übertretungen des kantonalen und kommunalen Rechts ist die Behörde am Ort der Begehung zuständig.

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