Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.3 CPP CH-SO

§ 31 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Zuständigkeitskonflikte

Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Besondere Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Zuständigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 EG StPO · Zuständigkeitskonflikte

1. Konflikte zwischen der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft betreffend die innerkantonale Zuständigkeit und die Trennung von Verfahren (Art. 11 JStPO) entscheidet die Beschwerdekammer.

2. Sie entscheidet auch Zuständigkeitskonflikte zwischen der Jugendanwaltschaft und der Kindesschutzbehörde.

← § 30 EG StPO Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Gegenstand § 31bis EG StPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →