321.3
CPP
CH-SO
§ 31 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Zuständigkeitskonflikte
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Besondere Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Zuständigkeit
§ 31 EG StPO · Zuständigkeitskonflikte
1. Konflikte zwischen der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft betreffend die innerkantonale Zuständigkeit und die Trennung von Verfahren (Art. 11 JStPO) entscheidet die Beschwerdekammer.
2. Sie entscheidet auch Zuständigkeitskonflikte zwischen der Jugendanwaltschaft und der Kindesschutzbehörde.