321.3
CPP
CH-SO
§ 30 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Amtliche Bekanntmachungen (Art. 444 StPO)
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Vollstreckung der Strafentscheide
§ 30 EG StPO · Amtliche Bekanntmachungen (Art. 444 StPO)
1. Amtliche Bekanntmachungen werden durch die Strafbehörde vorgenommen, deren Entscheid Anlass zur Bekanntmachung gab.