321.3
CPP
CH-SO
§ 3 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 StPO)
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Strafbehörden
§ 3 EG StPO · Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 StPO)
1. Strafverfolgungsbehörden sind
a) die Kantonspolizei, die anderen Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden sowie das Grenzwachtkorps, soweit sie Aufgaben nach der Schweizerischen Strafprozessordnung erfüllen;
b) andere Personen, denen in der besonderen Gesetzgebung hinsichtlich bestimmter Amtsverrichtungen Aufgaben nach der Schweizerischen Strafprozessordnung übertragen sind;
c) die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse;
d)* die Friedensrichter und Friedensrichterinnen und im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse die kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden und anderen Behörden;
e)* die Vollzugsorgane der Lebensmittelkontrolle.