Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.3 CPP CH-SO

§ 3 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 StPO)

Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Strafbehörden
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§ 3 EG StPO · Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 StPO)

1. Strafverfolgungsbehörden sind

a) die Kantonspolizei, die anderen Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden sowie das Grenzwachtkorps, soweit sie Aufgaben nach der Schweizerischen Strafprozessordnung erfüllen;

b) andere Personen, denen in der besonderen Gesetzgebung hinsichtlich bestimmter Amtsverrichtungen Aufgaben nach der Schweizerischen Strafprozessordnung übertragen sind;

c) die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse;

d)* die Friedensrichter und Friedensrichterinnen und im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse die kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden und anderen Behörden;

e)* die Vollzugsorgane der Lebensmittelkontrolle.

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