Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.3 CPP CH-SO

§ 29 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Verwertung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 374 StGB)

Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Vollstreckung der Strafentscheide
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§ 29 EG StPO · Verwertung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 374 StGB)

1. Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte.

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