321.3
CPP
CH-SO
§ 29 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Verwertung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 374 StGB)
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Vollstreckung der Strafentscheide
§ 29 EG StPO · Verwertung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 374 StGB)
1. Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte.