321.3
CPP
CH-SO
§ 28 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Eintreibung von finanziellen Leistungen (Art. 442 Abs. 3 StPO)
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Vollstreckung der Strafentscheide
§ 28 EG StPO · Eintreibung von finanziellen Leistungen (Art. 442 Abs. 3 StPO)
1. Die Eintreibung von finanziellen Leistungen, namentlich von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen, erfolgt durch die Zentrale Gerichtskasse.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten sowie Ausnahmen in einer Verordnung.