Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.3 CPP CH-SO

§ 28 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Eintreibung von finanziellen Leistungen (Art. 442 Abs. 3 StPO)

Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Vollstreckung der Strafentscheide
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§ 28 EG StPO · Eintreibung von finanziellen Leistungen (Art. 442 Abs. 3 StPO)

1. Die Eintreibung von finanziellen Leistungen, namentlich von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen, erfolgt durch die Zentrale Gerichtskasse.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten sowie Ausnahmen in einer Verordnung.

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