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321.3 CPP CH-SO

§ 27 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Freiheitsstrafen und Massnahmen (Art. 439 StPO)

Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Vollstreckung der Strafentscheide
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§ 27 EG StPO · Freiheitsstrafen und Massnahmen (Art. 439 StPO)

1. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und von Massnahmen ist bei Erwachsenen die zuständige Stelle des Departements des Innern zuständig.

2. Der Vollzug richtet sich nach dem Justizvollzugsgesetz.

3. Die zuständige Stelle des Departements trifft die in diesem Bereich notwendigen nachträglichen Anordnungen, soweit diese nicht durch das Bundesrecht oder das kantonale Recht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten werden.

4. Die Staatsanwaltschaft wird bei selbstständigen nachträglichen Verfahren nach Artikel 363 Absatz 1 StPO in der Regel nicht zur persönlichen Vertretung vor Gericht vorgeladen und ist von weiteren Parteihandlungen dispensiert, sofern sie keine entsprechenden Anträge stellt. Das zuständige Gericht stellt der Staatsanwaltschaft die instanzabschliessenden Strafentscheide zu.

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