Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.3 CPP CH-SO

§ 26 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Entschädigung von Privatpersonen

Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Kosten
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§ 26 EG StPO · Entschädigung von Privatpersonen

1. Der Staat kann Schäden vergüten, die Privatpersonen erleiden, die eine verdächtige Person verfolgen oder festnehmen.

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