321.3
CPP
CH-SO
§ 26 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Entschädigung von Privatpersonen
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Kosten
§ 26 EG StPO · Entschädigung von Privatpersonen
1. Der Staat kann Schäden vergüten, die Privatpersonen erleiden, die eine verdächtige Person verfolgen oder festnehmen.