§ 24 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Einlegung von Rechtsmitteln durch die Staatsanwaltschaft (Art. 381 StPO)
§ 24 EG StPO · Einlegung von Rechtsmitteln durch die Staatsanwaltschaft (Art. 381 StPO)
1. Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin ist zum Einlegen der Rechtsmittel beim Obergericht und den eidgenössischen Rechtsmittelinstanzen befugt.
2. Dasselbe Recht steht bei Übertretungen nach eidgenössischem und kantonalem Nebenstrafrecht dem sachlich zuständigen Departement zu, welches Strafanzeige erstattet hat.
3. Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin, der oder die die Anklage vor dem erstinstanzlichen Gericht vertritt, kann die Berufung im Sinne von Artikel 399 Absatz 1 StPO anmelden und nach Artikel 231 Absatz 2 StPO dem erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung von Massnahmen (Art. 231 Abs. 2 Bst. a StPO) oder die Fortsetzung der Sicherheitshaft (Art. 231 Abs. 2 Bst. b StPO) beantragen.
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