321.3
CPP
CH-SO
§ 23 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Strafbefehlsverfahren der Friedensrichter und Friedensrichterinnen sowie Verwaltungs- und anderer Behörden (Art. 357 StPO)
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Übertretungsstrafverfahren
§ 23 EG StPO · Strafbefehlsverfahren der Friedensrichter und Friedensrichterinnen sowie Verwaltungs- und anderer Behörden (Art. 357 StPO)
1. Die Friedensrichter und Friedensrichterinnen sowie die zur Ahndung von Übertretungen zuständigen Verwaltungsstellen und Behörden wenden bei Ausübung ihrer Strafkompetenz sinngemäss die Vorschriften des Strafbefehlsverfahrens nach Artikel 352-357 StPO an.