321.3
CPP
CH-SO
§ 22 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Genehmigung von Nichtanhandnahme-, Sistierungs und Einstellungsverfügungen; Rechtsmittel (Art. 310, 314 und 322 StPO)
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Vorverfahren
§ 22 EG StPO · Genehmigung von Nichtanhandnahme-, Sistierungs und Einstellungsverfügungen; Rechtsmittel (Art. 310, 314 und 322 StPO)
1. Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen im Vorverfahren gegen erwachsene beschuldigte Personen bedürfen der Genehmigung durch den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin. Er oder sie kann mit Zustimmung des Regierungsrates diese Aufgabe in einer Weisung an die Leitenden Staatsanwälte und Leitenden Staatsanwältinnen delegieren.