Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.3 CPP CH-SO

§ 21 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Antragsrecht der Sozialhilfebehörden und weiterer Behörden bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB)

Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Vorverfahren
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§ 21 EG StPO · Antragsrecht der Sozialhilfebehörden und weiterer Behörden bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB)

1. Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten können im Sinne von Artikel 217 Absatz 2 StGB das Departement des Innern, die Vorstehenden der Oberämter, die Sozialkommissionen der Sozialregionen sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Strafantrag stellen.

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