321.3
CPP
CH-SO
§ 21 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Antragsrecht der Sozialhilfebehörden und weiterer Behörden bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB)
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Vorverfahren
§ 21 EG StPO · Antragsrecht der Sozialhilfebehörden und weiterer Behörden bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB)
1. Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten können im Sinne von Artikel 217 Absatz 2 StGB das Departement des Innern, die Vorstehenden der Oberämter, die Sozialkommissionen der Sozialregionen sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Strafantrag stellen.