321.3
CPP
CH-SO
§ 20 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Anzeigepflichten und -rechte (Art. 253 und 302 StPO)
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Vorverfahren
§ 20 EG StPO · Anzeigepflichten und -rechte (Art. 253 und 302 StPO)
1. Die Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden sind zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen bekannt werden.
2. Die Anzeigepflicht von Gesundheitsfachpersonen, insbesondere bei aussergewöhnlichen Todesfällen, richtet sich nach der Gesundheitsgesetzgebung.
3. Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten und -rechte sowie Befreiungen von der Anzeigepflicht für Behörden, Angestellte und Private gemäss anderen Erlassen.