321.3
CPP
CH-SO
§ 19 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern (Art. 288 StPO)
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Zwangsmassnahmen
§ 19 EG StPO · Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern (Art. 288 StPO)
1. Der Regierungsrat kann die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern regeln. Er kann dabei zum Schutz der verdeckten Ermittler und Ermittlerinnen vom allgemeinen Personalrecht abweichen.