Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.3 CPP CH-SO

§ 18 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Aussonderung zum Schutz von Berufsgeheimnissen (Art. 271 Abs. 1 StPO)

Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Zwangsmassnahmen
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§ 18 EG StPO · Aussonderung zum Schutz von Berufsgeheimnissen (Art. 271 Abs. 1 StPO)

1. Die Aussonderung von Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund der Überwachung nicht in Zusammenhang stehen, erfolgt durch den Haftrichter oder die Haftrichterin.

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