321.3
CPP
CH-SO
§ 18 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Aussonderung zum Schutz von Berufsgeheimnissen (Art. 271 Abs. 1 StPO)
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Zwangsmassnahmen
§ 18 EG StPO · Aussonderung zum Schutz von Berufsgeheimnissen (Art. 271 Abs. 1 StPO)
1. Die Aussonderung von Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund der Überwachung nicht in Zusammenhang stehen, erfolgt durch den Haftrichter oder die Haftrichterin.