321.3
CPP
CH-SO
§ 17 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Rechte und Pflichten der Inhaftierten (Art. 235 StPO)
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Zwangsmassnahmen
§ 17 EG StPO · Rechte und Pflichten der Inhaftierten (Art. 235 StPO)
1. Soweit der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht in Artikel 234 und 235 StPO geregelt ist, richten sich die Rechte und Pflichten der Gefangenen nach dem Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz) vom 13. November 2013.