Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.3 CPP CH-SO

§ 17 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Rechte und Pflichten der Inhaftierten (Art. 235 StPO)

Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Zwangsmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 EG StPO · Rechte und Pflichten der Inhaftierten (Art. 235 StPO)

1. Soweit der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht in Artikel 234 und 235 StPO geregelt ist, richten sich die Rechte und Pflichten der Gefangenen nach dem Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz) vom 13. November 2013.

← § 16 EG StPO Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Gegenstand § 18 EG StPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →