321.3
CPP
CH-SO
§ 16 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Vorgehen bei vorläufiger Festnahme wegen Übertretungen (Art. 219 Abs. 5 StPO)
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Zwangsmassnahmen
§ 16 EG StPO · Vorgehen bei vorläufiger Festnahme wegen Übertretungen (Art. 219 Abs. 5 StPO)
1. Die polizeiliche Festnahme bedarf bei Verdacht auf blosse Übertretungen spätestens nach drei Stunden der Anordnung durch einen Polizeioffizier oder eine Polizeioffizierin der Kantonspolizei Solothurn.