Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.3 CPP CH-SO

§ 16 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Vorgehen bei vorläufiger Festnahme wegen Übertretungen (Art. 219 Abs. 5 StPO)

Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Zwangsmassnahmen
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§ 16 EG StPO · Vorgehen bei vorläufiger Festnahme wegen Übertretungen (Art. 219 Abs. 5 StPO)

1. Die polizeiliche Festnahme bedarf bei Verdacht auf blosse Übertretungen spätestens nach drei Stunden der Anordnung durch einen Polizeioffizier oder eine Polizeioffizierin der Kantonspolizei Solothurn.

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