Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.3 CPP CH-SO

§ 15 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Belohnungen (Art. 211 StPO)

Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Zwangsmassnahmen
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§ 15 EG StPO · Belohnungen (Art. 211 StPO)

1. Die Verfahrensleitung kann Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung aussetzen.

2. Im Vorverfahren bedarf ihre Aussetzung durch die Staatsanwaltschaft der Bewilligung der Oberstaatsanwältin oder des Oberstaatsanwalts, bei Beträgen über 10'000 Franken der Bewilligung durch den Regierungsrat. Im gerichtlichen Verfahren ist für das Aussetzen die Bewilligung der Gerichtsverwaltungskommission erforderlich.

3. Personen, welche Hinweise geben, die zur Aufklärung schwerer Straftaten führen, kann das Polizeikommando oder die Verfahrensleitung eine kleine Belohnung ausrichten.

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