321.3
CPP
CH-SO
§ 14 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Anordnung (Art. 198 StPO)
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Zwangsmassnahmen
§ 14 EG StPO · Anordnung (Art. 198 StPO)
1. Die Anordnung von Zwangsmassnahmen obliegt den Staatsanwälten oder Staatsanwältinnen, den Jugendanwälten oder Jugendanwältinnen, den Gerichten und im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse deren Verfahrensleitung.
2. Vorladungen können im Auftrag der Verfahrensleitung durch andere Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft und der Gerichte ergehen.
3. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Zuständigkeiten der Polizei.