321.3
CPP
CH-SO
§ 13 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Ständig bestellte amtliche Sachverständige (Art. 183 Abs. 2 StPO)
Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Beweise
§ 13 EG StPO · Ständig bestellte amtliche Sachverständige (Art. 183 Abs. 2 StPO)
1. Die Funktion von ständig bestellten amtlichen Sachverständigen nehmen wahr
a)* für Legalinspektionen, körperliche Untersuchungen an lebenden Personen und die Beurteilung von Substanzen (Betäubungsmittel, Toxikologie etc.): der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin, die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die wissenschaftlichen Mitarbeitenden der Institute für Rechtsmedizin;
b)* für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit: der Gefängnisarzt oder die Gefängnisärztin sowie die Ärzte und Ärztinnen der Solothurner Spitäler AG;
c)* für die Beurteilung von Motorfahrzeugen (inkl. Zubehör): die technischen Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen der Motorfahrzeugkontrolle Solothurn.