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321.3 CPP CH-SO

§ 13 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Ständig bestellte amtliche Sachverständige (Art. 183 Abs. 2 StPO)

Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Beweise
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§ 13 EG StPO · Ständig bestellte amtliche Sachverständige (Art. 183 Abs. 2 StPO)

1. Die Funktion von ständig bestellten amtlichen Sachverständigen nehmen wahr

a)* für Legalinspektionen, körperliche Untersuchungen an lebenden Personen und die Beurteilung von Substanzen (Betäubungsmittel, Toxikologie etc.): der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin, die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die wissenschaftlichen Mitarbeitenden der Institute für Rechtsmedizin;

b)* für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit: der Gefängnisarzt oder die Gefängnisärztin sowie die Ärzte und Ärztinnen der Solothurner Spitäler AG;

c)* für die Beurteilung von Motorfahrzeugen (inkl. Zubehör): die technischen Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen der Motorfahrzeugkontrolle Solothurn.

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