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321.3 CPP CH-SO

§ 11 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Datenbearbeitung gemäss ViCLAS-Konkordat[[1]](#articletitle_text_fn_1025210_2_1_c)

Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Allgemeine Verfahrensvorschriften
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§ 11 EG StPO · Datenbearbeitung gemäss ViCLAS-Konkordat[[1]](#articletitle_text_fn_1025210_2_1_c)

1. Über Anträge der Zentralstelle ViCLAS gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des ViCLAS-Konkordats entscheidet diejenige Strafbehörde, welche in der Strafsache als letzte Instanz entschieden hat.

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