Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.3 CPP CH-SO

§ 10bis Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Feiertage (Art. 90 StPO)

Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Allgemeine Verfahrensvorschriften
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§ 10bis EG StPO · Feiertage (Art. 90 StPO)

1. Für die Fristbestimmung gemäss Artikel 90 Absatz 2 StPO gelten als vom kantonalen Recht anerkannte Feiertage: Neujahr, der 2. Januar, Karfreitag, der Ostermontag, Auffahrt, der Pfingstmontag, der 1. Mai, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, der 25. und der 26. Dezember.

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