Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.3 CPP CH-SO

§ 10 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Zustellung durch Veröffentlichung (Art. 88 StPO)

Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung - Allgemeine Verfahrensvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 EG StPO · Zustellung durch Veröffentlichung (Art. 88 StPO)

1. Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des Kantons Solothurn.

← § 9ter EG StPO Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Gegenstand § 10bis EG StPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →