311.4
KOV
CH-SO
§ 1 Verordnung über die kantonalen Ordnungsbussen und den Vollzug der Ordnungsbussengesetzgebung durch die Transportpolizei (KOV) - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 KOV · Zuständigkeiten
1. Die Polizei Kanton Solothurn und die Polizeikorps der Städte sind für die Erhebung kantonaler Ordnungsbussen zuständig. Die Polizeiorgane sind zur Bussenerhebung in Dienstuniform und in Zivil ermächtigt.
2. Für die Erhebung eidgenössischer Ordnungsbussen sind zudem die Angehörigen der SBB Transportpolizei (TPO) zuständig.