Verordnung über die kantonalen Ordnungsbussen und den Vollzug der Ordnungsbussengesetzgebung durch die Transportpolizei (KOV) - Zuständigkeiten (KOV)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Die Polizei Kanton Solothurn und die Polizeikorps der Städte sind für die Erhebung kantonaler Ordnungsbussen zuständig. Die Polizeiorgane sind zur Bussenerhebung in Dienstuniform und in Zivil ermächtigt.
2. Für die Erhebung eidgenössischer Ordnungsbussen sind zudem die Angehörigen der SBB Transportpolizei (TPO) zuständig.
1. Mit kantonaler Ordnungsbusse kann bestraft werden, wer eine Übertretung des zweiten Titels begeht.
1. Das Verfahren richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Ordnungsbussen und der Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 1978.
1. Es gilt die Regelung nach § 16 der Verordnung über den Strassenverkehr.
1. Unanständiges, Sitte und Anstand verletzendes Verhalten in der Öffentlichkeit, insbesondere Verüben eines Skandals im angetrunkenen Zustand (§ 23 Abs. 2 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941): 100 Franken.
1. Verletzung der generellen Leinenpflicht (§ 15 Gesetz über das Halten von Hunden vom 7. November 2006 i. V. m. § 4 Abs. 1 Verordnung über das Halten von Hunden vom 6. März 2007)
a) im Wald in den Monaten Mai und Juni: 80 Franken
b) in den entsprechend bezeichneten öffentlichen Räumen: 80 Franken
1. Missachtung des Feuerverbots (§ 39bis Gesetz über die Kantonspolizei vom 23. September 1990): 200 Franken.