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§ 5 Vollzugsverordnung zu Artikel 120 StGB über die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft - Meldepflicht der bei Notstand vorgenommenen Schwangerschaftsunterbrechung (Art. 120 Ziffer 2 Abs. 2 StGB)

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§ 5 Vollzugsverordnung zu Artikel 120 StGB über die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft · Meldepflicht der bei Notstand vorgenommenen Schwangerschaftsunterbrechung (Art. 120 Ziffer 2 Abs. 2 StGB)

1. Zuständige Behörde nach Artikel 120 Ziffer 2 Absatz 2 StGB, an welche die bei Notstand vorgenommenen Schwangerschaftsunterbrechungen zu melden sind, ist der Kantonsarzt beziehungsweise die Kantonsärztin.

2. Die Meldung hat eine stichhaltige Darstellung der bestandenen Gefahr, die die Schwangerschaftsunterbrechung aus medizinischen Gründen unaufschiebbar machte, zu enthalten. Die Meldung erfolgt ohne Angabe des Namens der betreffenden Patientin.

3. Der Kantonsarzt beziehungsweise die Kantonsärztin kann eine Untersuchung anordnen.

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