§ 4 Vollzugsverordnung zu Artikel 120 StGB über die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft - Vornahme der straflosen Unterbrechung der Schwangerschaft
§ 4 Vollzugsverordnung zu Artikel 120 StGB über die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft · Vornahme der straflosen Unterbrechung der Schwangerschaft
1. Sofern die Schwangere oder bei Urteilsunfähigkeit ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin schriftlich zugestimmt hat, ist der Arzt oder die Ärztin zur Vornahme der Unterbrechung der Schwangerschaft nach Vorliegen eines schlüssigen, bejahenden Gutachtens befugt, auch wenn gleichzeitig ein ablehnendes Gutachten vorliegt.
2. Ärzte und Ärztinnen, welche eine Schwangerschaftsunterbrechung vornehmen sollen, haben unter Vorbehalt einer unmittelbaren Lebensgefahr für die Schwangere das Recht, die Vornahme trotz Vorliegens eines die Unterbrechung bejahenden Gutachtens abzulehnen. Die Ablehnung muss sogleich, spätestens jedoch innert drei Tagen nach Erhalt des Gutachtens der Schwangeren und dem zuweisenden Arzt beziehungsweise der zuweisenden Ärztin mitgeteilt werden.