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§ 3 Vollzugsverordnung zu Artikel 120 StGB über die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft - Gutachtertätigkeit

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§ 3 Vollzugsverordnung zu Artikel 120 StGB über die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft · Gutachtertätigkeit

1. In dringenden Fällen gilt die Behandlungspflicht (§ 13 der Sanitätsverordnung).

2. Das Gutachten ist als solches zu bezeichnen und hat sich über das Vorliegen der Gründe nach Artikel 120 Strafgesetzbuch zu äussern. Das Gutachten ist in der Regel in kurzer Form abzufassen.

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