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311.3 CH-SO

§ 2 Vollzugsverordnung zu Artikel 120 StGB über die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft - Vermittlung des Gutachters oder der Gutachterin

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§ 2 Vollzugsverordnung zu Artikel 120 StGB über die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft · Vermittlung des Gutachters oder der Gutachterin

1. Die Überweisung der Schwangeren an einen Gutachter oder eine Gutachterin erfolgt durch

a) den erstkonsultierten Arzt oder die erstkonsultierte Ärztin, sofern er oder sie den Zustand der Schwangeren nicht selber begutachtet, oder

b) den Arzt oder die Ärztin, der oder die die Unterbrechung vornehmen soll.

2. Der Schwangeren steht es jedoch frei, sich an eine zur Gutachtertätigkeit ermächtigte Person eigener Wahl zu wenden.

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