311.1
CH-SO
§ 85 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 85 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Übergangsbestimmung
1. Ist beim Inkrafttreten des Strafgesetzbuches ein Verfahren wegen einer Handlung anhängig, die das neue Gesetz nicht mit Strafe bedroht oder für die ein Strafausschliessungsgrund gilt, so ist das Verfahren einzustellen.
2. Ist beim Inkrafttreten des Strafgesetzbuches bei der Untersuchungsbehörde oder beim Gericht ein Verfahren wegen einer Handlung anhängig, die nach dem neuen Recht als Übertretung strafbar ist, so wird das Verfahren von den Behörden, die sich bereits damit befasst haben, zu Ende geführt.